Per Dringlichkeitsanträgen wurde das Thema CASTOR-Behälter im Zwischenlager Brunsbüttel auf die Tagesordnung gesetzt. Kürzlich hatte das Bundesverwaltungsgerichts letztinstanzlich geurteilt, dass die Genehmigung zur Einlagerung hochradioaktiven Atommülls in Brunsbüttel rechtswidrig sei und diese aufgehoben. Grund hierfür sind massive Sicherheitsmängel am Standort.
Auf dem Gelände des stillgelegten AKW Brunsbüttel befindet sich – wie an allen anderen AKW-Standorten in Schleswig-Holstein auch – ein Zwischenlager für radioaktiven Abfall. Ursprünglich war angedacht worden, in Brunsbüttel auch deutschen Atommüll aus den Wiederaufbereitungsanlangen in Sellafield (Großbritannien) und La Hague (Frankreich) einzulagern, zu dessen Rückholung die Bundesrepublik vertraglich verpflichtet ist. Der schleswig-holsteinische Landesumweltminister Robert Habeck (Grüne) hatte bereits vor etwa zwei Jahren das Angebot unterbreitet, Schleswig-Holstein zur Hauptlagerstätte für Atommüll zu machen. Diese Lösung ist nun verwehrt, da in keinem der schleswig-holsteinischen Zwischenlager-Standorte ausreichend Kapazitäten für die Einlagerung weiteren hochradioaktiven Abfalls vorhanden ist. Auch der Rückbau der Stillgelegten Kernkraftwerke dürfte jetzt fast unmöglich werden.
Schon vor zwei Jahren hatte DIE LINKE. Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass das Zwischenlager Brunsbüttel völlig ungeeignet für eine Einlagerung hochradioaktiven Atommülls sei. Eine Auffassung, welche nun höchstrichterlich bestätigt wurde.
Heikel ist der auch von der CDU unterstützte Antrag der FDP-Landtagsfraktion (Drs. 18/2661), den Standort Gorleben wieder als zentrales Zwischenlager ins Spiel zu bringen. Nach jahrzehntelangen Protesten der Bevölkerung war sich eigentlich darauf geeinigt worden, bis zum Abschluss einer ergebnisoffenen Endlagersuche keine weiteren CASTOR-Behälter nach Gorleben zu bringen. Die aktuellen Forderungen von CDU und FDP stellen diese Lösung infrage, was von der LINKEN entschieden abgelehnt wird: Atommüll muss solange an den jeweiligen Standort verbleiben („nichts-rein-nichts-raus-Prinzip”), bis ein sicheres Endlager mit der Option der Rückholbarkeit eingerichtet ist.