Langsam nimmt die Debatte um eine Enteignung der Wohnungsbestände großer Immobilienkonzerne Fahrt auf: Im Bundesland Berlin startet am 6. April ein Volksentscheid, welcher ein Rekommunalisierungsgesetz durchsetzen will, um die Immobilienbestände von Unternehmen zu enteignen, die dort mehr als 3.000 Mietwohnungen halten. So soll einer weiteren Explosion der Mietpreise Einhalt geboten und zahllose Wohnungen der Profitgier von Konzernen sowie Investmentfonts entzogen werden. Dem Volkentscheid ist Erfolg zu wünschen ─ und er findet hoffentlich bundesweit Nachahmung.
Natürlich ist auch eine hysterische Gegenkampagne seitens Wirtschaftsverbänden, rechten Schreihälsen und konservativen Medien (so wie gestern Morgen im Interview von Katja Kipping mit dem Nachrichtensender Welt TV, was Anlass zu diesem Text gab) gestartet. Neben der Verbreitung von Falschinformationen, dass eine solche Vergesellschaftung von Privateigentum gegen das Grundgesetzt verstoßen würden, werden auch Aussagen wie „Enteignungen sind aus der Nazi-Zeit und der DDR bekannt“ gerne genutz, um das Anliegen zu diffamieren.
Insbesondere der Vergleich mit den von den Nazis ermöglichten Raubzügen ist eine riesengroße Frechheit und für Opfer des Faschismus sowie ihre Nachfahren nur schwer erträglich. Aber auch der Vergleich mit der DDR hinkt gewaltig: In der Bundesrepublik kann nur gegen entsprechende Entschädigung enteignet werden und der Rechtsweg steht grundsätzlich offen. Ebenso gibt es eine (weitgehend) unabhängige Justiz, welche jegliche Enteignungsmaßnahme gerichtlich überprüfen kann ─ und wohl auch wird.
Das Grundgesetz erlaubt Enteignungen
Dreist ist ebenso die Behauptung, das Grundgesetz würde Enteignungen verbieten und das Privateigentum sei quasi heilig. Hier würde ich empfehlen, unsere Verfassung einfach mal zu lesen, diese hat zum Thema Eigentum nämlich folgendes zu sagen:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 14 des Grundgesetzes [Hervorhebungen durch mich]
Im darauf folgenden Grundgesetz-Artikel wird zudem ausgeführt, dass bestimmtes Privateigentum durch ein einfaches Gesetz enteignet werden kann:
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 15 des Grundgesetzes [Hervorhebung durch mich]
Genau dieser Artikel ist auch die verfassungsrechtliche Grundlage des Vorschlages der Berliner Initiative. Behauptungen, dieses würde gegen das Grundgesetz verstoßen, sind also schlicht Fake News ─ oder wie man früher sagte: Eine Lüge.
Entschädigungen sind leistbar
Gerne wird auch damit Stimmung gemacht, die öffentliche Hand könne sich eine Enteignung der Wohnungsbestände von Immobilienkonzernen gar nicht leisten. Teilweise aberwitzige Milliardenbeträge, was dieses angeblich kosten solle, werden dabei aufgerufen. Nur: Hier wird automatisch davon ausgegangen, dass den Konzernen im Zuge der Entschädigung für eine Enteignung ihrer Wohnungsbestände genau die Summe zustände, welche erzielt würde, wenn diese stattdessen an den Börsen dieser Welt verscherbelt würden (sprich: der sogenannte Verkehrswert). Nun spricht das Grundgesetz selbst allerdings von „gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten“ und eben nicht von ansonsten am Finanzmarkt zu erzielenden Verkaufserlösen oder durch spekulative Preistreiberei zu realisierenden Mieteinnahmen. Die Senatsverwaltung hat, u.a. zur Frage der Höhe entsprechender Entschädigungen, drei verfassungsrechtliche Gutachten in Auftrag gegeben. In den verschiedenen juristischen Fragen in Hinblick auf die Enteignungen kommen diese Gutachten durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen ─ in einem stimmen sie aber alle überein: Eine angemessene Entschädigung im Sinne des Grundgesetzes wäre durchaus deutlich niedriger anzusetzen als der aktuelle Verkehrswert. Im Gutachten des Rechtsanwaltes am Bundesgerichtshof, Volker Vorwerk, ist es am deutlichsten formuliert:
Es dürfte daher unter Umständen vertretbar sein, […] nicht an den am Markt erzielbaren Mieten zu orientieren. Vielmehr könnte es geboten sein, für die Bestimmung des Ertragswertes und damit für die Entschädigung nur die nach dem Mietspiegel zulässigen Mieten heranzuziehen. Das „Mehr“ an Miete, das tatsächlich erzielt wird, wäre bei wertender Betrachtung „unzulässiger Gewinn“, den die Entschädigung nicht erfassen muss.
Stellungnahme Prof. Dr. Volker Vorwerk (Pdf, S. 66)
Das alles zeigt: Die Enteignung der Wohnungsbestände von Immobilienkonzernen und Investmentfonds ist sehr wohl möglich! Realistisch durch die Entschädigungen entstehende Kosten für die öffentliche Hand (in diesem Fall das Land Berlin) wären innerhalb von knapp zwei Jahrzehten durch laufenden Mieteinnahmen gegenfinanziert und somit im Vergleich zu anderen staatlichen Ausgaben sogar zu vernachlässigen: In der Finanzpolitik wird so etwas gar als rentierliche Investition bezeichnet, da ab einem künftigen Zeitpunkt sogar Einnahmen für die öffentliche Hand zu erwarten sind.
Das letzte Wort wird Karlsruhe haben
Es bleibt zu hoffen, dass der Volksentscheid in Berlin erfolgreich ausgeht und das entsprechende Gesetzgebungsverfahren anläuft. Natürlich ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Konzerne durch alle Instanzen klagen, um die Enteignungen zu verhindern. Dieses ist aber letztlich eine gute Sache: Da Enteignungen schon nach Wortlaut des Grundgesetzes nicht verfassungswidrig sind, wird spätestens ein Urteil des Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Hinweise liefern, wie solche Enteignungen gerichtsfest durchzuführen sind. Und dann sollte es den Immobilien-Konzernen und Investmentfonts bundesweit an den Kragen gehen.
Also ich finde es geht hier nicht um die Rechtslage, sondern um den gesunden Menschenverstand, denn Enteignungen führen erst mal zu keiner einzigen neuen Woihhnung
Es gibt zum Thema Enteignung überhaupt noch keine Rechtssprechung und kaum Literatur.
Aber wenn jetzt alle sagen, dass das nun GG widrig sei, so sei das mal dahingestellt, denn es geht in Berlin überhaupt nicht um das GG, dass is das lustige an der Frage, denn lt. Art 74 i.V.m Art 72 GG gehört das erst mal zur konkurrierenden Gesetzgebung, ein richtiges Gesetz hat der Bundestag dazu auch nicht erlassen, so dass Nr. 15 des Katalogs erst mal verstärkt das Recht zur Gesetzgebung bei den Ländern liegt, es könnte aber sein, dass sich der „Gummiartikel 72“ doch so umlegen lässt, dass nach einer Zeit zur Wahrung der „…Wirtschafts und Rechtseinheit..“
dann doch wieder irgendwann der Bund zuständig ist, – erst recht wenn in jedem Bundesland bald andere Enteignungsgesetze geben sollte.-
Um nun aber wieder zur Frage zurückzukommen, ob hier überhaupt das GG maßgeblich ist, ist erst mal zu prüfen ob das Land oder der Bund zuständig ist.
Wenn man nun davon ausgeht, dass Berlin das alleine entscheiden kann, also der Stadtstaat, dann gilt plötzlich nicht mehr nur das GG, sondern die Berliner Landesverfassung und die hat gerade eben bewusst, NICHT den Art 15 GG übernommen, also Enteignungen sind wohl dann garnicht nach Berliner Verfassungsrecht möglich !
Und wenn man jetzt auf Art 31 GG zu sprechen kommt, der gilt nur für Bundesgesetz, nicht für Verfassungen ebenso lässt rt 142 GG hier ein Schlupfloch, dass wäre zu langweilig da näher drauf einzugehen aber sie können davon ausgehen, dass die Landesverfassung hier der Maßstab der Dinge ist und selbst wenn das nicht so wäre, so vergessen wir immer die restlichen Artikel im GG, es gibt tausend Beispiele wieso Enteignungen GG widrig sein könnten, dass fängt schon mit der teologischen Reduzierung im Art 15 selber an, denn dort steht was von Produktionsmittel und Häuser fallen eher unter Dienstleistungen, dann steht da was von „Grund und Boden“ und da steht nix von Häuser oder Wohnungen, jetzt könnte man annehmen, dass das alles nur Wortklauberei ist, aber viele streiten sich schon länger um solche „Banalitäten“ zb hat die Weimarer Reichsverfassung im Gegensatz zum GG ganz deutlich erwähnt, was man enteignen kann und zwar Wohnungen, dass stand da drin, im GG steht erst mal nur Grund und Boden und der Parlamentarische Rat meinte damit auch tatsächlich unbebaute Grundstücke und das machte Sinn : denn störrische Grundstücksbesitzer die ihr wertvolles Land nicht zum bauen nutzen, können enteignet werden oder vergesellschaftet, dass hat aber hier nichts mit Unternehmen oder Hauseigentümer zu tun, die übrigens nach § 14 BGB ab einer gewissen Größe als Unternehmer gelten, da gibt es dann noch andere Dinge die berücksichtigt werden müssen, und die Einschränkungen auf Produktionsmittel in diesem Zusammenhang hat dann endgültig mehr als nur symbolischen Wert, denn Unternehmer zu enteignen wollte der GG Geber damals wirklich damit nicht bezwecken.
Denn es gibt zig Konstellstuone vin Erbpacht über Eigentumswohnungen und all dies ist von Art 15 NICHT umfasst, hinzu kommen dann noch Art. 2 GG dann Art. 3 GG also der Gleichheit vor dem Gesetz, was vor Willkür schützt und und und, nicht zu vergessen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wenn ihnen all das nicht ausreicht, hab ich mir die sprichwörtliche Bombe bis zum Schluss aufgehoben : Art 1 GG, geschützt durch das Ewigkeitsgesetz in Art 79 GG legt in Absatz 2 fest, dass sich das Deutsche an Menschenrechte zu halten hat und sie dürfen davon ausgehen, dass das Recht am Eigentum das älteste Menschenrecht überhaupt ist, es findet sich bereits in der Französischen Erklärung von 1789 auf das sich übrigens sogar das GG art 1 über das Wort „unveräußerlichen“ damals direkt bezog, dass kann man alles nachlesen !
Hinzu kommt jetzt noch das Völkerrecht, zb die AEMR, die man auch über Art. 1 Abs. 2 GG bzw Art 2 oder Art 20 und 25 GG subsumieren könnte.
Wirtschaftliche Freiheit fehlt jetzt noch, dass steht in Art. 2 GG…
Ach ja und aus hin der EMRK Art. 1 ZP wird das Recht am Eigentum geschützt, dass die Bundesrepublik über Art. 59 GG ratifiziert hat.
Also es macht überhaupt keinen Sinn hier einen Artikel rauszusuchen, man muss das alles auch mal verstehen, es gibt übrigens noch mehr Argumente, die gegen Enteignungen sprechen, dass würde aber hier den Rahmen hier sprengen.
Ich bin nicht so drauf, dass ich mich über jeden Furz aufrege und das GG sollten wir für so was auch nicht missbrauchen, aber da offenbar Politiker und Aktivisten etc. immer meinen sie haben die Weisheit mit Löffeln gefressen, wollt ich jetzt doch auch mal meinen Senf dazu abgeben.